ja hat es, wobei "Anti-Schwulen-Paragraphen" ein bisschen ungünstig gewählt wurde.
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(die Rechtschreibung ist von damals übernommen]
http://www.schwulencity.de/strafrecht175.html
m November 1973 wurde schließlich auch diese Regelung verworfen und die Straflosigkeit ab dem 18. Lebensjahr eingeführt. Der Ausdruck "Unzucht zwischen Männern" verschwand aus der Überschrift zu § 175 und wurde durch "Homosexuelle Handlungen" ersetzt. Das Kapitel des StGB zum Sexualstrafrecht wurde umbenannt von "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" in "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Unter diesen neuen Vorzeichen des Rechtsgüterschutzes erschien dem Gesetzgeber die Aufrechterhaltung eines eigenen Homosexuellen-Paragraphen dennoch mit der Wertung begründbar, Jugendliche besäßen zwar mit 16 die Reife, sich frei und selbst bestimmt für das andere Geschlecht, jedoch erst mit 18 für das eigene zu entscheiden.
Obwohl die Parlamentarische Versammlung des Europarates die Mitgliedsländer der EU im Jahr 1981 anhielt, "für homosexuelle und heterosexuelle Handlungen das gleiche Mindestalter gelten zu lassen", obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 1983 dieselbe Forderung erhob und auch das Europäische Parlament sie im Jahr darauf wiederholte, nahm die Geschichte des § 175 in der BRD erst einige Jahre später und auf gänzlich unspektakuläre Weise ein Ende. Der Bundestag hatte im Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen Staaten nach 1990 zu entscheiden, ob der § 175 nun gestrichen oder auf die östlichen Bundesländer ausgeweitet werden sollte. In der DDR war seit 1957 niemand mehr wegen "einfacher" Homosexualität verurteilt worden. Die letzte Sondervorschrift für Homosexuelle war aber erst 1989 aus dem DDR-Strafgesetzbuch gestrichen worden.
1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung, entschied sich der Deutsche Bundestag für den Wegfall des Paragraphen. Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt verschwand so § 175 aus dem Strafgesetzbuch.
http://www.forum-recht-online.de/2005/205/205steinke.htm